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SATZUNG des HEIMAT- und GESCHICHTSVEREINS der GEMEINDE DRIEDORF

(durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.Februar 2005 geänderte Fassung)

§ 1 Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Heimat- und Geschichtsverein der Gemeinde Driedorf". Er wurde am 23. Oktober 1986 gegründet.

Der Verein hat seinen Sitz in 35759 Driedorf, Lahn-Dill-Kreis.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Heimatgeschichte der Großgemeinde Driedorf durch Forschung zu fördern, die Kenntnis über die Heimat zu vermitteln und die Heimatliebe zu wecken und zu pflegen.

Dies geschieht durch:

  1. Quellenforschung und Familiengeschichte
  2. Vorträge
  3. Herausgabe der "Driedorfer Hefte"
  4. Exkursionen
  5. Errichtung und Pflege eines Heimatmuseums
  6. Erhaltung der alten Dorfbilder, soweit dies irgend möglich ist
  7. Eigener Einsatz und Förderung sollen dem erwünschten Ziel dienen.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn; seine Tätigkeit ist gemeinnützig. Alle Arbeit im Verein und seine Mittel werden nur im Sinne der Erfüllung der genannten Aufgaben eingesetzt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Will ein Mitglied ausscheiden, hat es vor Beginn des neuen Geschäftsjahres seinen Entschluß dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied scheidet mit dem Ende des Geschäftsjahres aus. Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen. Die Festsetzung oder auch eine Änderung des Jahresbeitrages wird im Rahmen einer jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer sowie dessen Stellvertreter
  4. dem Kassierer
  5. dem ersten Beisitzer
  6. dem zweiten Beisitzer
  7. dem dritten Beisitzer.

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Hauptversammlung dies verlangt.

Der Vorstand hat die Interessen des Vereins verantwortlich zu vertreten. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne §26 BGB sind:

  1. Vorsitzende/r
  2. stellevrtretende/r Vorsitzende/r
  3. Kassierer/in

hiervon vertreten jeweils zwei gemeinsam.
In Ausnahmenfällen kann durch Vostandsbeschluss ein weiteres Vorstandsmitglied als Vertreter bestätigt werden.

§ 6 Versammlungen - Hauptversammlung

Versammlungen werden nach Bedarf vom Gesamtvorstand schriftlich durch Bekanntmachung im Driedorfer Gemeindeblatt einberufen.
Jährlich einmal muß eine Hauptversammlung stattfinden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben, Frist für die Einberufung 10 Tage.

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

  1. Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes.

Versammlungen und Hauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Versammlungen und der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Über die Mitgliederversammlungen, die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen führt der Schriftführer ein Protokoll.
Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit dem Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich begründet werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der Zweck des Vereins grundlegend geändert werden soll. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt der Großgemeinde Driedorf zu, und zwar zur Verwendung im Sinne der Bestrebungen des Vereins.